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   BSG, 11.11.1966 - 10 RV 87/65   

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BSG, 11.11.1966 - 10 RV 87/65 (https://dejure.org/1966,4013)
BSG, Entscheidung vom 11.11.1966 - 10 RV 87/65 (https://dejure.org/1966,4013)
BSG, Entscheidung vom 11. November 1966 - 10 RV 87/65 (https://dejure.org/1966,4013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unberechtigte Versorgunsbezüge - Rückerstattungsansprüche - Haftende Dritte - Ansprüche gegenüber Dritten - Regelung durch Verwaltungsakt

Papierfundstellen

  • BSGE 25, 268
  • MDR 1967, 436
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 16.08.1961 - 11 RV 1112/60
    Auszug aus BSG, 11.11.1966 - 10 RV 87/65
    Der Beklagte rügt eine unrichtige Anwendung des 5 51 SGG, die er darin sieht, daß das LSG sich nicht für zuständig gehalten habe, auch über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Haftung nach @ 419 BGB zu entscheiden" Diese Rüge ist nicht begründet° Angefochten ist der Bescheid vom 12" September 1960 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10° März 1961, mit dem der Beklagte vom Kläger den Restbetrag der Versorgungsbezüge gefordert hat, die seinen Großeltern gezahlt und von ihnen zurück= gefordert worden waren° Dieser Bescheid ist nach Form und Inhalt ein Verwaltungsakt" Mit ihm hat der Beklagte eine seiner Ansicht nach auf Grund des 5 419 BGB bestehende bürgerlich-rechtliche Verpflichtung des Klägers in einer für die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vorgesehenen hoheitlichen Anordnung ?estgestellt° Die rechtliche Qualifikation als Verwaltungs= akt kommt einer hoheitlichen Anordnung unabhängig davon zu" ob die Verwaltungsbehörde zu ihrem Erlaß im besonderen Falle berechtigt war" Auch wenn die hoheitliche Anordnung der Verwaltungsbehörde im Einzelfall private Rechtsverhältnisse regelt, liegt ein Verwaltungsakt vor; dieser mag deswegen rechtswidrig sein, kann aber in den der Sozialgerichtsbarkeit unterworfenen Angelegenheiten nach 5 51 Abs° 1 SGG nur von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nachgeprüft und aufgehoben werden (vglc BSG 15, 14)" Da der Bescheid vom 12° September 1960 ein Verwaltungsakt ist, hat sich das LSG nach @ 51 Abs" 1 SGG zutreffend zur Entscheidung des Streites über die Rechtmäßig« keit dieses Verwaltungsaktes für zuständig gehalten" Zutreffend hat das LSG auch entschieden, daß eineVerpflichtung des Klägers zur Rückerstattung nicht in einem Verwaltungsakt festgestellt werden kann, der Bescheid vom 12" September 1960 daher rechtswidrig und aufzuheben ist° Das LSG konnte bei dieser Entscheidung dahingestellt sein lassen, ob der Kläger tatsächlich das vermögen der Eheleute B" übernommen hat und nach @ #19 BGB für deren Verbindlichkeiten.

    560/63 - und Urteil vom 3" September 1966 - 9 RV 558/65 "), eine Durchbrechung des Grundsatzes erfolgt ist, nach dem Verwaltungsakte der Versorgungsbehörde nur gegen solche Personen gerichtet werden können, die nach dem Versorgungsrecht unmittelbar in Beziehung zum Versorgungsträger getreten sind" Soweit der Adressat eines Verwaltungsakts nicht in solchen unmittelbar versorgungsrechtlich geregelten Beziehungen zur Versorgungsbehörde steht, sondern überhaupt erst aufgrund eines bürgerlich-rechtlich geregelten Vorgangs - wie bei einem Erbgang - in Beziehungen zur Ver! sorgungsbehörde tritt, sind seine Beziehungen zur Versorgungsbehörde nicht öffentlich-rechtlicher, sondern private rechtlicher Naturo"Das mit dem Erblasser bestehende Rechts» verhältnis der Versorgungsbehörde erlischt mit dem Tode des Erblassers (BSG 15, 14, 16)° Trotz dieses nur auf der Grund« lage des bürgerlichen Rechts geknüpften Bandes zwischen dem Versorgungsträger und dem Erben hat die Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise deshalb die Regelung der Rechtsverw hältnisse durch Verwaltungsakt zugelassen - und zwar soweit versorgungsrechtliche Ansprüche bereits gegenüber dem Erbw lasser entstanden waren - weil der Erbe, soweit es sich um diese vermögensrechtlichen und höchst unpersönlichen Ansprü« che handelt, voll an die Stelle des Erblassers kraft Gesetzes getreten ist (55 1922, 1967 BGB)° Wenn aber ein Erbe in vermögensrechtlicher Beziehung kraft Gesetzes an die Stelle fgdes billigerweise.

  • BSG, 17.12.1965 - 8 RV 749/64
    Auszug aus BSG, 11.11.1966 - 10 RV 87/65
    ber - = BSG 24, 190; Urteil vom 5" Juli.
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei

    Der spiegelbildliche Rückforderungsanspruch gegen die Erben verliert nicht dadurch seine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur, dass er im Wege des Erbgangs das Gesamtvermögen der verstorbenen Witwe belastet (vgl BSGE 24, 190, 192 = SozR Nr. 18 zu § 47 VerwVG; BSGE 25, 268, 270; BVerwGE 37, 314, 316 f; vgl dazu unten 5.).
  • BGH, 16.10.2007 - XI ZR 132/06

    Anwendung des VerbrKrG auf einen privatrechtlichen Schuldbeitritt zu einem

    Ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach stets die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (BGHZ 72, 56, 58 ff.; Kraushaar NVwZ 1984, 217, 218; Zuleeg JuS 1985, 106, 107; Arndt JuS 1989, 808, 810; Jochum, Festschrift Kriele, 1997, S. 1193, 1209; a.A. BSGE 25, 268, 271).
  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 16/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - zu Lebzeiten entstandene

    Schließlich hat der 9a-Senat des BSG in Abkehr von früherer, anderslautender Rechtsprechung des 10. Senats (BSGE 25, 268 = SozR Nr. 20 zu § 47 VerwVG) entschieden, dass derjenige, der das Vermögen eines zur Rückzahlung unrechtmäßig empfangener Sozialleistungen Verpflichteten übernimmt, als Mithaftender nach § 419 BGB durch Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 3. September 1986 - BSGE 60, 209 = SozR 1500 § 54 Nr. 66).
  • BSG, 13.06.1989 - 2 RU 32/88

    Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entscheidung über den Forderungserlaß

    Selbst dann, wenn ein Sozialversicherungsträger hoheitlich regelnd in ein Privatrechtsverhältnis eingreift, liegt ein Verwaltungsakt vor, über dessen Rechtmäßigkeit die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit als die gemäß § 51 SGG zuständigen Gerichte zu entscheiden haben (vgl BSGE 15, 14, 15; 24, 190, 191; 25, 268, 269; 40, 96, 97; BSG SozR Nr. 61 zu § 51 SGG, SozR 1500 § 51 Nr. 49; Brackmann aaO S 187n mwN).
  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

    Die Rückzahlungspflicht wäre auf die Erben übergegangen, ohne dabei ihren Charakter als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zu verlieren (BSGE 24, 190, 191, 193; 25, 268, 270; 32, 145, 148; 36, 137; BVerwGE 37, 314, 317; aus dem neueren Schrifttum Barnewitz, Die Sozialgerichtsbarkeit 1972, 426, 427; Haueisen NJV 1975, 2070).
  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 109/76

    Rechtsweg

    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den tragenden Gründen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 11. November 1966 (BSG 25, 268 = Breithaupt 67, 512).

    Diese - mögliche - Abweichung nötigt indes nicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, da die hier allein zu beurteilende Rechtswegfrage von dem Bundessozialgericht nicht entschieden worden ist und andererseits der tragende Grundsatz jener Entscheidung, nämlich die Unzulässigkeit eines Leistungsbescheides gegen den Vermögensübernehmer, auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellt wird (für Zulässigkeit des Sozialrechtsweges - Leistungsklage - auch Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 27. Nachtrag Stand 1977 Anm. 1 zu § 53 SGG S. 145 und Anm. 6 c zu § 54 SGG S. 185/13 - 4/10, jeweils unter Berufung auf BSG 25, 268; a. A. - für Zulässigkeit des Zivilrechtswegs -, ebenfalls unter Berufung auf BSG 25, 268: Schönleiter/Hennig, Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, 2. Aufl. 1969 Rdn. 2 zu § 47 KOV-VfG S. 172, Meyer-Ladewig, SGG 1977 Rdn. 18 zu § 51; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I/1 S. 190 g XIII).

  • BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 26/79

    Schadenersatzanspruch - Unrichtige Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung - Klageart

    Zutreffend hat das LSG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten bejaht° Nach 5 :51 Abs. 1 SGG haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit zu entscheiden° Die Klage richtet sich gegen das Schreiben der Beklagten vom 2" Februar 1976 idF des Widerspruchsbescheids vom 2° August 1976, Zwar kann dem Schreiben vom 2° Februar 1976 nicht entnommen "werden, daß die Beklagte schon mit diesem Schreiben kraft hoheitlicher Gewalt verbindlich hat regeln wollen, daß die Klägerin den Betrag von 2.612,35 DM zu zahlen hätte° Die Beklagte hat die Klägerin vielmehr lediglich unter Androhung gerichtlicher Schritte ersucht, ihr den Betrag zu ersetzen° Doch ist der Wille der Beklagten, eine verbindliche Regelung zu treffen, dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen, zu dem die Beklagte aufgrund ihres Sohreibens vom 2° Februar 1976 und der Ablehnung des Schadensersatzanspruchs durch die Klägerin an sich nicht veranlaßt war° Nach dem Widerspruchsbescheid, dessen Fassung maßgebend ist, hat die Beklagte unter Berufung auf 5 145 AFG einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin mit unmittelbarer Wirkung geregelt, Nimmt ein Träger der öffentlichen Verwaltung für sich in An3pruch, die zwischen ihm und einem anderen bestehende Rechtsbeziehung durch Verwaltungsakt zu regeln, weil er diese Rechtsbeziehung als eine seiner hoheitlichen Regelungsbefugnis unterworfene Angelegenheit ansieht, ist für die Anfechtung dieses Verwaltungsakts die sachliche Zuständigkeit der Gerichte gegeben, die für die Anfechtung hoheitlicher Regelungen dieser Art berufen sind, unabhängig davon, ob die mit dem Verwaltungsakt geregelte Rechtsbeziehung öffentlich-rechtlicher Art ist und durch Verwaltungsakt geregelt werden darf (BSGE 15, 14, 15; 24, 190, 191; 25, 268, 269; 359 188, 189 = SozR @51 sec Nr. 61; ao, 96, 97 = SozR 2200 5 593 Nr "2; "BVerwGE 27, 131, 132;30,2Th 212;h0,85% Da die Beklagte in einer Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung hoheitlich tätig geworden ist, die zur Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehört" ist für die Anfechtung solcher Bescheide kein anderer als der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben°.
  • BSG, 26.06.1975 - 12 RK 1/74

    Haftung von Kommanditisten einer inzwischen aufgelösten Kommanditgesellschaft

    Die gleiche Auffassung hat das BSG bisher vor allem in Fällen der Inanspruchnahme eines Erben für eine öffentlich-rechtliche Schuld des Erblassers vertreten, obwohl auch hier ein im bürgerlichen Recht geregelter Vorgang - die Gesamtnachfolge des Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers (§ 1922 BGB) - zur Inanspruchnahme des Erben führt (BSG 24, 190, und die in BSG 25, 268, 270 genannten Entscheidungen).

    Anders beurteilt hat das BSG dagegen den Fall, daß zu Unrecht gezahlte Versorgungsleistungen nicht vom Empfänger der Leistungen, sondern von einer Person zurückgefordert werden, die nach § 419 BGB (vertragliche Vermögensübernahme) für die Verbindlichkeiten des Leistungsempfängers haftet; insoweit sei der Erlaß eines Verwaltungsaktes nicht zulässig, da hier - anders als gegenüber dem Erben - keine Ausnahme von dem Grundsatz gelte, daß durch Verwaltungsakt nur die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entstandenen Verbindlichkeiten geregelt werden könnten (BSG 25, 268; vgl. ferner BSG 32, 145, wonach die Klage eines Rentenversicherungsträgers auf Rückzahlung eines Rentenbetrages, den ein Dritter nach dem Tod des Berechtigten unrechtmäßig in Empfang genommen hatte, keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung, sondern von den Zivilgerichten zu entscheiden ist).

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 85/96

    BfA - Arbeitsmarkt - Zweckmäßigkeit - Förderung - Bewertungsmaßstab

    Die Qualifikation einer behördlichen Äußerung als Verwaltungsakt hat unabhängig davon zu erfolgen, ob eine Rechtsgrundlage für eine Regelung durch Verwaltungsakt gegeben ist (BSGE 15, 14, 15; 25, 268, 269).
  • BSG, 18.08.1983 - 11 RZLw 1/82

    Rückforderung von Ausgleichsleistungen - Voraussetzungen - Anfechtungsklagen -

    Hier kann schon zweifelhaft sein, ob diese Vorschrift für Rückforderungen an Erben überhaupt eine Rechtsgrundlage bilden kann (zum früheren Rechtszustand vgl. BSGE 15, 14, 16; 25, 268, 270; 32, 145, 149; zur Rechtslage aufgrund des § 50 Abs. 2 SGB X bejahend Schroeder-Printzen/Engelmann/Wiesner/von Wulffen, Sozialgesetzbuch, Verwaltungsverfahren -SGB X-, Anm. 2 ff, verneinend das Erläuterungsbuch der Rentenversicherungsträger zu SGB X, 1981, Anm. 3 und 10 zu § 50 und Jahn, Kommentar zum SGB X, Anm. 3 und 6 zu § 50).
  • LSG Bayern, 26.11.2012 - L 18 SO 173/12

    Gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs 2 Satz 1 GVG ist die Beschwerde

  • BSG, 26.06.1990 - 3 RK 31/88

    Sozialgerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsaktes - Voraussetzungen für einen

  • FG Niedersachsen, 06.11.2012 - 8 K 147/10

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer aufgrund einer tatsächlichen Verständigung

  • BVerwG, 04.03.1985 - 7 B 101.84

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • BSG, 05.10.1982 - 7 RAr 83/81

    Rechtsweg bei Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 10 Abs 2 Schwb

  • BSG, 05.03.1980 - 9 RV 52/78

    Rechtsweg bei Rückforderung

  • VG Berlin, 13.11.1989 - 20 A 163.87

    Geltendmachung von Ansprüchen gegen denÜbernehmer von Vermögen; Anforderungen an

  • VGH Bayern, 17.05.1968 - 216 III 67
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